Mehr Freiraum bei der Auswahl der "passenden" FBG

Neu: die NRW-Landesregierung räumt allen Waldbesitzern eine flexible Wahlmöglichkeit zur Mitgliedschaft in einem Wunsch-Zusammenschluss ein

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) hat Ende 2025 eine neue Annerkennungsrichtlinie für Forstbetriebsgemeinschaften erlassen, die den Waldbesitzenden deutlich mehr Möglichkeiten bietet, sich einer gezielt gewählten FBG anzuschließen, die nicht mehr zwingend innerhalb der Gemeindegrenzen angesiedelt ist, in der die jeweiligen Waldflächen liegen.

Maßgeblich ist jetzt unter anderem ein „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ der FBG-Mitgliedsflächen gefordert, welcher auch dann gegeben ist, wenn die Flächen auf dem Gebiet eines Kreises (also auch in verschiedenen Gemeinden) oder einer kreisfreien Stadt oder in angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und bis zu 25km von der eigentlichen Flächenkulisse der FBG entfernt liegen.
(siehe dazu Details im verlinkten Dokument der Richtlinie Pkt. 3 „Lage und Zusammenhang“)

Konsequenz für Waldbesitzende:

  1. eine Mitgliedschaft in mehreren FBG gleichzeitig ist nicht (mehr) erforderlich.
    Wer Waldflächen in unterschiedlichen, benachbarten Gemeinden besitzt, kann alle Flächen in der Mitgliedschaft bei einer einzigen FBG bündeln, welche nach eigenem Ermessen die beste Vertretung und Betreuung bietet im Hinblick auf z.B. Holzvermarktung, Beförsterungsverträge, Versicherungen, Kosten, etc.
  2. Waldbesitzende können bei Bedarf ihre Mitgliedschaft komplett in eine benachbarte FBG verlagern, selbst wenn diese FBG in einer anderen Gemeinde oder gar in einem anderen Kreis liegt, aber immer noch den oben beschriebenen räumlich-funktionalen Zusammenhang zu den eigenen Waldflächen aufweist.

Details müssen im konkreten Fall geprüft und besprochen werden. Nach wie vor entscheidet der Vorstand der „aufnehmenden FBG“, ob eine beantragte Mitgliedschaft zugesagt oder abgelehnt wird.