Über uns
Satzung
Satzung der FBG Overath
Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft in Overath, Rheinisch Bergischer Kreis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen Waldbauernverein Overath und umfasst den Stadtbezirk Overath. Der Verein ist Mitglied im Waldbauernverband NRW e.V..
2. Der Verein ist eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) nach §16 des Bundeswaldgesetz (BWaldG) und damit ein wirtschaftlicher Verein i. S. d. §22 BGB. Seine Rechtsfähigkeit hat er durch Anerkennung der zuständigen Behörde, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, erhalten.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die FBG hat den Zweck die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldgrundstücke zu verbessern.
2. Der Zweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
– Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
– Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentliche Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
– Begleitung bei der Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
– Bau, Instandsetzung und Unterhaltung von Wegen;
– Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
– Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere oder obigen Maßnahmen
– Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial und sonstigen Forstschutzeinrichtungen
– Die FBG darf Holz von Mitgliedern kaufen oder kommissionieren und dessen Verwertung übernehmen.
– Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Wirtschaftlichkeit der angeschlossenen Betriebe und der Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung dienen.
3. Die FBG finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der FBG sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Waldflächen i. S. d. BWaldG oder der zur Erstaufforstung vorgesehenen Flächen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Beruht die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an der Waldfläche, so ist diese vererblich. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die FBG im Erbfall entsprechend informiert wird.
3. Wird die Waldfläche durch das Mitglied veräußert, wird auch die Mitgliedschaft in der FBG übertragen. Der Erwerber kann binnen 3 Monaten nach Kenntnisnahme Widerspruch einlegen. Die Ablehnung durch die FBG ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die FBG ist über das zugrundliegende Rechtsgeschäft zu informieren.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
2. Die Mitgliedschaft kann sowohl durch das Mitglied, als auch durch die FBG mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres nach Aufnahme gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch die FBG ist die Kündigung zu begründen.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Anweisungen der Vereinsorgane verstößt oder die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Vor dem Ausschlussbeschluss ist das Mitglied anzuhören.
4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. In der Mahnung ist hierauf hinzuweisen. Die Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
5. Eine Erstattung von gezahlten Beiträgen und Umlagen erfolgt grundsätzlich nicht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der FBG im Rahmen der Kapazitäten zu nutzen. Diese sind schonend zu behandeln.
2. Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der FBG notwendigen Daten können durch die FBG mit der Zustimmung der Mitglieder gespeichert und verarbeitet werden. Die Weitergabe von personenbezogenen und einzelbetrieblichen Daten ist nur mit der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Einsicht in öffentliche Register nehmen. Sofern hiervon Daten von Vereinsmitgliedern betroffen sind, erklären diese hiermit ihr Einverständnis.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Zweck und die Aufgaben der FBG zu fördern und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe zu beachten.
4. Änderungen der Besitz- und Eigentumsverhältnisse an den Waldflächen sind unverzüglich dem Vorstand oder dem Geschäftsführer mitzuteilen. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung mitzuteilen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag und durch den Vorstand und Geschäftsführung beschlossene Umlagen innerhalb der gesetzten Zahlungsfristen zu leisten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Umlage darf den doppelten Jahresbeitrag (alternativ: den Höchstbetrag von X Euro) nicht übersteigen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
3. Anträge zur Tagesordnung können mit Begründung bis zu acht Tagen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn diese dringlich sind und die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen festgestellt wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung.
4. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der FBG zuständig, soweit für sie nicht ein anderes Organ zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für:
– Änderungen der Satzung,
– Wahl und Abberufung des Vorstandes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung,
– Wahl der Rechnungsprüfer,
– Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung, des Zwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
9. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmen von Gesamthandeigentümern und Miteigentümern können nur einheitlich abgegeben werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
10. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. In diesem Fall darf der Bevollmächtigte nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches durch einen Protokollführer erstellt wird, der zu Beginn der Versammlung durch den Vorstand bestimmt wird. Das Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiederzugeben und ist nach der Fertigstellung durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Wurde ein gesonderter Versammlungsleiter bestellt, hat auch dieser das Protokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Nachfrage zur Kenntnis zu geben.
12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Beschluss des Vorstandes schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie den Antrag schriftlich ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse die gleichen Bedingungen wie für eine Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu 3 Beisitzern. Vorsitzender und sein Stellvertreter vertreten die FBG gerichtlich und außergerichtlich. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in fachlicher Hinsicht.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen. Die Bestellung ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
3. Die Wahl erfolgt grundsätzlich einzeln.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Getätigte Aufwendungen und Auslagen werden erstattet.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte der FBG und ist insbesondere zuständig für:
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
– Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
– Verhängung von Vereinsstrafen,
– Erstellen eines Haushaltsplans,
– Erstellen eines Rechnungsabschlusses,
– Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
– Festsetzung von Mahngebühren für rückständige Beiträge und Umlagen,
– Führung der Mitgliederliste, aus der die Mitglieder der FBG mit allen für die direkte Förderung benötigten Angaben hervorgehen.
6. Die FBG wird durch die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann eine angemessene Vergütung bekommen.
2. Wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 10 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer sowie einen stellvertretenden Rechnungsprüfer. Diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Es darf kein Mitglied des Vorstandes bestellt werden.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Rechnungsprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
3. Die Rechnungsprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf der Mitgliederversammlung erstatten die Rechnungsprüfer ihren Bericht.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Änderungen der Satzung und des Zwecks können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
2. Änderungen der Satzung redaktioneller Art oder solche, die aufgrund von Vorgaben von Verbänden oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand selbst vornehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
3. Änderungen der Satzung sind der zuständigen Behörde nach § 18 BwaldG zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Auflösung
1. Die FBG kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Mit dem Beschluss ist über die Verwendung des verbliebenden Vermögens zu bestimmen. Ist hierüber kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vereinsvermögen den Mitgliedern im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.
3. Mit dem Auflösungsbeschluss sind mit der Durchführung zwei Liquidatoren zu bestimmen.
Die Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am __08.2020__, in Overath beschlossen worden.
Vorsitzender, Stefan Becher
Stellvertretender Vorsitzender, Sebastian Brieden