Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) hat Ende 2025 eine neue Annerkennungsrichtlinie für Forstbetriebsgemeinschaften erlassen, die den Waldbesitzenden deutlich mehr Möglichkeiten bietet, sich einer gezielt gewählten FBG anzuschließen, die nicht mehr zwingend innerhalb der Gemeindegrenzen angesiedelt ist, in der die jeweiligen Waldflächen liegen.
Maßgeblich ist jetzt unter anderem ein „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ der FBG-Mitgliedsflächen gefordert, welcher auch dann gegeben ist, wenn die Flächen auf dem Gebiet eines Kreises (also auch in verschiedenen Gemeinden) oder einer kreisfreien Stadt oder in angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und bis zu 25km von der eigentlichen Flächenkulisse der FBG entfernt liegen.
(siehe dazu Details im verlinkten Dokument der Richtlinie Pkt. 3 „Lage und Zusammenhang“)
Konsequenz für Waldbesitzende:
Details müssen im konkreten Fall geprüft und besprochen werden. Nach wie vor entscheidet der Vorstand der „aufnehmenden FBG“, ob eine beantragte Mitgliedschaft zugesagt oder abgelehnt wird.